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SATZUNG DES VEREINS DER FREUNDE UND FÖRDERER DER GRUNDSCHULE INGOLSTADT-MAILING E.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Ingolstadt - Mailing e.V.". Der Sitz des Vereins ist Ingolstadt.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Grundschule Ingolstadt - Mailing.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch  Beschaffung von außerordentlichen Lehr- und Lernmitteln,  zusätzliche Anschaffung von Musikinstrumenten, Spiel- und Sportgeräten, sowie von Materialien für differenzierte Lernangebote, Bereitstellung von Mitteln für Schulpreise, Autorenlesungen und Schulveranstaltungen,

Verbesserung der Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten der Kinder auf dem Schulgelände.
Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler bei schulischen Veranstaltungen und Klassenfahrten,  Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,  Unterstützung sozialer Projekte


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sine des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und haben in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keinerlei Anspruch auf Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teilen hieraus.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr, d.h. es beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des Folgejahres.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Jeder, der die gemeinnützigen Aufgaben des Vereins materiell oder finanziell unterstützen will, kann Mitglied des Vereins werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds. bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,

  • durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Geschäftsjahres wirksam wird.

  • durch Ausschluss aus dem Verein oder

  • durch Streichen aus der Mitgliederliste.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

(5) Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitgliedes in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2)  Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

a)  die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden

c)  dem Kassenführer

d) dem Schriftführer

e) dem Schulleiter, bei Verhinderung dessen Stellvertreter

f)   dem Elternbeiratsvorsitzenden, bei Verhinderung dessen Stellvertreter

Sollte der Elternbeiratsvorsitzende zu a) - g) gehören, rückt der Stellvertreter des Elternbeirats mit in den Vorstand auf, oder der Elternbeirat bestimmt ein Mitglied für den Vorstand.

(2) Vorstand im Sinne des S 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

(4) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Er entscheidet durch Bewilligungsbeschlüsse über die einzelnen Vorhaben, und zwar über deren Gegenstand, die Art und die Einzelheiten der Durchführung und die aufzuwendenden Mittel des Fördervereins.

(2) Der Vorstand hat für jedes Jahr einen Geschäftsbericht aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen. Die Einladung ergeht mindestens zwei Wochen vorher in schriftlicher Form unter Mitteilung der Tagesordnung, des Geschäftsund des Kassenberichts.

(2)  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts

b) die Entgegennahme des Kassenberichts

c)  der Bericht des Kassenprüfers

d) die Entlastung des Vorstands

e) die Wahl des Vorstands

f)   die Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrags

g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung

h) die Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

(3) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Über die Versammlung ist  eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Zu Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von % der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(5) Der Beschluss über die Auflösung kann nur erfolgen, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder in der Versammlung anwesend sind. Sind weniger erschienen, so ist eine zweite Versammlung - frühestens nach Ablauf eines Monats - einzuberufen, in der die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann.

§ 11 Rechnungsprüfung

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren ein Mitglied des Vereins als Prüfer und einen Vertreter. Diese dürfen sämtlich nicht dem Vorstand angehören.

(2)  Die Prüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen, sie haben die Jahresabrechnung des Vorstands zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung mündlich zu berichten.

§ 12 Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung.

(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vomin Kraft.

Diese Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung am 24. Juni 2014 von den Gründungsmitgliedern beschlossen

Ingolstadt, den 24. Juni 2014

Satzung: Text
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